Darf man in Deutschland so ohne weiteres Waldwege mit dem Mountainbike benutzen?
Wie die Ausübung von Radsport auf Waldwegen grundsätzlich vom Betretungsrecht umfasst. Die Gesetzestexte beinhalten jedoch selbst schon eine Einschränkung insoweit, als dass er das Radfahren nur „auf Straßen und Wegen gestattet“. Entsprechende Regelungen und Formulierungen finden sich auch in den Ländergesetzen, die das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden untersagen (vgl. z. B. § 37 BWWaldG = WaldG für Baden-Württemberg).
Letztlich gilt, dass das Radfahren abseits von Wegen ebenso nicht gestattet ist wie auf Sport- und Lehrpfaden. Darüber hinaus kann man davon ausgehen, dass sehr schmale Waldwege (jedenfalls deutlich unter 2 m nutzbarer Wegebreite) Fußgängern vorbehalten sind.
Wenn allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geeignete Wege als Radsport- bzw. Mountainbikestrecken ausgeschildert sind, können diese selbstverständlich auch befahren werden, da dann davon auszugehen ist, dass der Sachherrschaftsberechtigte dies ausdrücklich duldet.